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Was mache ich, wenn mein Konto gepfändet wird?

Sobald Sie von der Pfändung erfahren, beantragen Sie umgehend bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Bank wird die Umwandlung innerhalb von drei Arbeitstagen vollziehen. Lassen Sie sich von der Bank schriftlich bestätigen, wann Sie die Umwandlung beantragt haben.

Gemeinschaftskonten sollten Sie in Einzelkonten umwandeln.

Es darf nur ein P-Konto für jede Person geführt werden.

Mit der Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto beginnt der gesetzliche Pfändungsschutz. Sie können nun jeden Kalendermonat über einen Grundfreibetrag von 1.410,00 € verfügen. Erst wenn Sie über diesen Betrag hinaus verfügen möchten (durch Abhebung, Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung, etc.), verweigert die Bank in der Regel die Auszahlung oder Verfügung. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie Bareinzahlungen auf Ihr Konto tätigen oder andere (z.B. Verwandte) Geld auf Ihr Konto überweisen.

Wenn Sie pro Kalendermonat über einen höheren Betrag verfügen wollen, brauchen Sie eine P-Konto-Bescheinigung. Diese können Sie nur erhalten, wenn Sie

  • verheiratet sind,
  • eigene Kinder in Ihrem Haushalt haben oder Unterhalt für eigene Kinder zahlen,
  • Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt/Grundsicherungsamt auch für andere Personen auf Ihr Konto überwiesen bekommen,
  • Pflegegeld, Blindengeld, Grundrente nach dem BVG erhalten,
  • einmalige Sozialleistungen erhalten.

Die P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie bei unserer Schuldnerberatungsstelle. Vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Termin für eine P-Konto-Beratung. Nach in der Regel einem Monat überweist die Bank den gesperrten Betrag an den Gläubiger, sollte ihr keine Bescheinigung vorliegen. Bescheinigungen können auch ausgestellt werden von Sozialleistungsträgern, der Familienkasse, dem Arbeitgeber und Rechtsanwälten.

Jeden Kalendermonat sollten Sie bis zum letzten Tag über alle Beträge verfügen, die Ihnen Ihre Bank freigibt (z.B. bei einem Zahlungseingang am Monatsende).

Wenn Ihr Einkommen (ohne Kindergeld) den geschützten Betrag übersteigt (z.B. bei Nachzahlungen von Sozialleistungen, Lohnnachzahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder auch dauerhaft jeden Monat), können weitere Beträge vor der Pfändung geschützt werden. Hierzu sollten Sie schnellstmöglich einen Termin für eine P-Konto-Beratung bei unserer Schuldnerberatungsstelle vereinbaren.

Wenn Sie für Ihre Kinder Unterhaltszahlungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf Ihr gepfändetes Konto erhalten, sind diese Beträge eventuell nur unzureichend geschützt. Hier ist es dringend zu empfehlen, diese Beträge auf ein Konto des berechtigten Kindes eingehen zu lassen.